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KG, 28.12.1981 - 3 UF 5100/81 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- familienrecht-deutschland.de
BGB §§ 1410, 1587o; 1. EheRG Art. 12
Versorgungsausgleich; Form des vertraglichen Ausschlusses. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1982, 305
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 04.03.1981 - IVb ZB 662/80
Maßgebliches Recht für die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs
Auszug aus KG, 28.12.1981 - 3 UF 5100/81
Hierunter fallen auch solche Vereinbarungen, in denen der Versorgungsausgleich insgesamt ausgeschlossen worden ist (BGH FamRZ 1981, 533, 534 = BGHF 2, 499).Soweit eine Begründung für die Auffassungen gegeben wird, berufen sich die Autoren auf die Bundestagsdrucksache 7/4361 S. 79, 80. Der Hinweis geht fehl und ist bereits von dem Bundesgerichtshof (FamRZ 1981, 533, 534 = BGHF 2, 499) widerlegt worden.
- KG, 13.11.1981 - 17 WF 4822/81
Auszug aus KG, 28.12.1981 - 3 UF 5100/81
Neuerdings hat der 17. Zivilsenat des Kammergerichts in dem Beschluß vom 13. November 1981 (FamRZ 1982, 304) - unter Berufung auf eine "mehrheitlich« im Schrifttum vertretene Auffassung einen ähnlichen Standpunkt wie das Oberlandesgericht Frankfurt eingenommen, und ausgeführt, die Gesetzesmatehaben ließen nur den Schluß zu, daß lediglich solche Altverträge aufrecht erhalten werden sollten, bei denen nach dem Inhalt der Vereinbarung ein Bedürfnis für eine zusätzliche Sicherung des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten nicht bestand.
- KG, 27.04.1982 - 17 UF 702/82 Allerdings hat der 3. Zivilsenat des Kammergerichts in einer späteren Entscheidung den gegenteiligen Standpunkt eingenommen (FamRZ 1982, 305).
- BGH, 12.12.1984 - IVb ZB 117/82
Vereinbarung der Gütertrennung - Verzicht auf zukünftige …
Umstritten ist nur, ob ein ohne Abfindung oder Absicherung des voraussichtlich ausgleichsberechtigten Ehegatten vereinbarter Ausschluß des Versorgungsausgleichs schon vor dem 1. Juli 1977 der durch §§ 1408 Abs. 2, 1410 BGB für Eheverträge vorgeschriebenen Form bedurfte (in diesem Sinn z.B. KG, 17. ZS, FamRZ 1982, 304) oder ob für derartige Verträge bis zum 30. Juni 1977 kein Formzwang bestanden hat (so z.B. KG, 3. ZS, FamRZ 1982, 305).